V E R E I N S S A T Z U N G
FC Zerf Hochwald e.V.
Abteilungen Fußball, Karate und Gymnastik
1 Name, Sitz und Zweck
Der im Jahre 1965 in Zerf gegründete Sportverein führt den Namen Fußballclub Zerf/Hochwald e.V. Er ist Mitglied des Fußballverbandes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesverbände der einzelnen Abteilungen. Der Verein hat seinen Sitz in Zerf.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, bzw. zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Vorstandsmitgliedern der einzelnen Abteilungen Fußball, Karate, Gymnastik. Er setzt sich also wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzender/Vorsitzende, Geschäftsführer/in, stellvertr. Geschäftsführer/in
Abteilungsleiter/in Fußball, stellvertretende/r Abteilungsleiter/in Fußball 1. Kassenwart/in, 2. Kassenwart/in
Abteilungsleiter/in Karate, Kassenwart/in Karate
Abteilungsleiterin Gymnastik Zerf, Kassenwartin Gymnastik Zerf
Abteilungsleiterin Gymnastik Baldringen, Kassenwartin Gymnastik Baldringen
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer.
Der Abteilungsvorstand Fußball besteht aus dem Abteilungsleiter/in sowie Stellvertreter, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und dem Jugendleiter/in.
Der Abteilungsvorstand Karate besteht aus dem Abteilungsleiter und dem Kassenwart.
Die Abteilungsvorstände Gymnastik besteht aus dem Abteilungsleiter und dem Kassenwart.
Die Jugendleitung wird von der Jugendversammlung nach § 14 gewählt. Die jeweiligen Abteilungsleiter sollen ihre Abteilung selbständig führen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es im Interesse des Vereines oder aber ansonsten als erforderlich erscheint. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern
d) Erledigung der Abteilungsarbeiten nach Anforderung
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen und ist je nach Bedarf zu allen Sitzungen einzuladen.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft kann für jede Abteilung erworben werden.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, kann dies dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitteilen und erhält ein Antragsformular zwecks Aufnahme in den Verein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahmebestätigung oder die Ablehnung hat durch den Vorstand binnen Wochenfrist an den Antragsteller zu erfolgen (Poststempel)
4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den 1. Vorsitzenden herangetragen werden.Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien vorliegen:Erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grobe Missachtung von Anordnungen der Organe des VereinsNichtbezahlen von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Leistungen trotz schriftlicher Anmahnung (einen Monat)Bei Vorliegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder bei grobem unsportlichem VerhaltenUnehrenhafte Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen.
5 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag für jede Abteilung sowie außerordentliche und spezifische Beiträge werden von der Mitgliederversammlung einer jeden Abteilung festgelegt. Über die Beiträge der Abteilungen können nur die Mitgliedder der jeweiligen Abteilung abstimmen.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6 Stimmrecht und Wahlrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an den Versammlungen als Gäste teilnehmen.
2. Bei der Wahl von Jugendleitern haben alle Mitglieder ab dem voll- endeten 14. Lebensjahr Stimmrecht in der Jugendversammlung.
7 Maßregelungen des Vereins
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder andere Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweisangemessene Geldstrafezeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzustellen.
8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlungder geschäftsführende Vorstand mit dem Gesamtvorstand
9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung/Jahreshauptver-sammlung.
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann entweder durch Beschluss des Gesamtvorstandes oder durch ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt werden.
Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Die Einladung muss mind. 10 Tage vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung veröffentlicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst
Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 Mehrheiten der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge zur Tagesordnung sind nur abstimmungsberechtigt, wenn sie mindestens acht Tage vorher schriftlich beim 1.Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.Geheime Abstimmung ist selbst dann erforderlich, wenn nur ein Mitglied sie beantragt, ansonsten kann per Akklamation abgestimmt werden.
Der geschäftsführende Vorstand wird von allen Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen gewählt. Jedes Mitglied hat hierfür eine Stimme. Zur Wahl des Abteilungsvorstandes hat nur das Mitglied der betreffenden Abteilung eine Stimme.
Falls es erforderlich und notwendig erscheint, können die Wahlen in den jeweiligen Abteilungen in getrennter Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
10 Protokollierung etc.
Über Beschlüsse und Tagesordnungspunkte aller Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, 1.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
11 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer und die Vertreter der Jugendabteilung Fußball werden auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands werden versetzt gewählt (Jahreszahl der ordentlichen Jahreshauptversammlung). Der Start der turnusgemäßen Wahlen ist das Jahr 2002.
Ungerade Jahre: 1. Vorsitzender/ 1. Vorsitzende
Geschäftsführer/in
2. Kassierer/in
stellvertretender Abt. Leiter/in Fußball
Abt. Leiter/in Karate
Kassenprüfer/in
Gerade Jahre: 2. Vorsitzender/2. Vorsitzende
Stellvertr. Geschäftsführer/in
1. Kassenwart/in
Abt. Leiter/in Fußball
Kassenwart/in Karate
Die Abteilung Gymnastik wählt den Vorstand in eigener Versammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
Damit ein reibungsloser Ablauf der Vereinsarbeit gewährleistet ist, über jeder sein Amt solange aus, bis ein Nachfolger gewählt ist, was jedoch nur auf ein halbes Jahr befristet sein soll.
12 Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während
Wenn ein Vorstandsmitglied während eine Wahlperiode seinen Rücktritt erklärt, so hat die Rücktritterklärung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. In einer außerordentlichen vorgezogenen Mitgliederversammlung sind entsprechende Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Auch hier übt jeder sein Amt solange aus, bis ein Nachfolger gewählt ist, jedoch nicht länger als ein halbes Jahr.
13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen die Kassen aller Abteilungen jährlich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
14 Jugendordnung
1. Name und Mitgliedschaft
Name: Jugendabteilungen des FC Zerf/Hochwald e.V.
Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen der Abteilungen sowie alle Jugendbetreuer bzw. Trainer und die von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiter sowie deren Stellvertreter.
2. Aufgaben
Die Jugendabteilungen sollen sich, soweit dies möglich ist, selbst führen und verwalten nach den Richtlinien der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung in Verbindung mit dem Abteilungsvorstand.
Die Aufgaben der Jugendabteilungen sind:
a) Förderung des Sports als Hauptbestandteil unserer Jugendarbeit
b) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Vereinen
c) Integration von Aus- und Übersiedlern sowie anderer neuer Mit- glieder und Spieler
d) Pflege der internationalen Verständigung und internationaler Begegnungene) Erziehung zu sportlich fairem Verhalten, zur Achtung der Mitmenschen und der sportlichem Gegner sowie zur kritischen Auseinandersetzung mit den Problemen der Jugend in unserer modernen Gesellschaft.
3. Organe
Organe der Jugendabteilungen im FC Zerf /Hochwald e.V. sind:
a) die Jugendversammlungen
b) die Jugendausschüsse
4. Jugendversammlung der einzelnen Abteilungen
Einmal im Jahr lädt der Jugendausschuss der einzelnen Abteilung alle jugendlichen Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr zu einer ordentlichen Jugendversammlung ein.
Der Zeitpunkt sollte in der Regeln kurz nach Saisonende sein (z. B. im Zeitraum Mai-Juni). In dringenden Fällen können die Jugendausschüsse eine außerordentliche Jugendversammlung im Einvernehmen mit dem Abteilungsvorstand einberufen.
Aufgaben der Jugendversammlung:
a) Wahl des Abteilungsjugendleiters und dessen Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren (Alter mind.18 Jahre).
b) Wahl von max. 2 Abteilungsjugendsprechern (Alter mind. 12 Jahre)
c) Wahl von Jugendbetreuern und Trainern
d) Antragsstellung zur Änderung der Jugendordnung
e) Erarbeitung von Vorschlägen für das Jahresprogramm
f) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
Die Jugendversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens 10 Tage vorher im amtlichen Mitteilungsblatt (Hochwaldbote) stand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied (ab 8 Jahre) der Jugendabteilung hat eine nicht übertragbare Stimme.
5. Jugendausschuss
Der Jugendausschuss der einzelnen Abteilung besteht aus:
a) dem Jugendleiter
b) dem stellvertretenden Jugendleiter
c) den Jugendtrainern und Betreuern ,von jeder Mannschaft ein Vertreter
d) maximal zwei Jugendsprechern
Der Jugendleiter ist der Vertreter der Jugend im Abteilungsvorstand und zugleich Leiter des Jugendausschusses. Er beruft die Jugendausschusssitzungen je nach Dringlichkeit ein; in der Regel alle 3 Monate. In besonderen Fällen kann der Abteilungsvorstand zur Sitzung geladen werden. Der stellvertretende Jugendleiter hat von jeder Sitzung ein Protokoll anzufertigen .
Aufgaben des Jugendausschusses sind:
a) Schulung und Betreuung der Jugendlichen, überwiegend auf sportlichem Gebiet
b) Für einen reibungslosen Ablauf des Spielbetriebs zu sorgen und die Jugendarbeit des Vereins nach bestem Wissen zu unterstützen.
c) In Zusammenarbeit mit der Jugendversammlung Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
d) Die Zusammenarbeit Senioren-Jugend, Vorstand-Jugend und Eltern-Jugend zu fördern und zu unterstützen
e) Die von der Jugendversammlung gestellten Aufgaben durchzuführen.
f) Sich darum zu bemühen, dass die finanzielle Unterstützung vom Verein und der Jugendkasse, nach den vorhandenen Möglichkeiten, zu den durchzuführenden Aktivitäten (z. B. Weihnachtsfeier, Zeltlager, Ausflüge, Fahrten und Grillabende) beantragt wird.
g) Einberufung der Jugendversammlung
Der Jugendausschuss muss seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung durchführen. Am Ende eines Spieljahres hat der Jugendausschuss dem Abt.-Vorstand sowie der Jugendversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und eine Abrechnung über die Einnahmen bzw. Ausgaben des abgelaufenen Spieljahres vorzulegen.
6. Verhältnis zum Verein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen (insbesondere gegen die Vereinsinteressen) beim geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne des § 3 der Vereinssatzung zu ergreifen.
7. Schlussbestimmung
Änderungen dieser Jugendsatzung können nur auf Antrag der Jugendversammlung jeder Abteilung durch die Mitgliederversammlung des FC Zerf /Hochwald beschlossen werden.
15 Auflösung einer Abteilung
Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins beschlossen werden. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn:
der Gesamtvorstand mit den Abteilungsvorständen mit einer einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder diese beschlossen hat,
oder
von 50 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins diese schriftlich gefordert wurde.
Für die Auflösung einer Abteilung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wird durch die Mitglieder der aufgelösten Abteilung ein neuer Verein gegründet, welcher ebenfalls die Förderung des Sports in der Gemeinde Zerf in seiner Satzung ausweist, so wird das vorhandene Vermögen der Abteilung als Grundkapital (Barvermögen, Gerätschaften) in den neuen Verein übertragen. Ist die Übertragung des Vermögens innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht möglich oder wird in dieser Frist kein neuer Verein gegründet, fällt das Vermögen der aufgelösten Abteilung prozentual an die restlichen Abteilungen im FC Zerf. Aufteilungsschlüssel ist die Mitgliederzahl der verbleibenden Abteilungen.
16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins beschlossen werden. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen wenn:
a) der Gesamtvorstand mit den Abteilungsvorständen mit einer einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder diese beschlossen hat, oder
b) von 50 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins diese schriftlich gefordert wurde.
Für die Auflösung des Vereins ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung muss namentlich vorgenommen werden.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Zerf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde Zerf verwendet werden darf.
Die Satzungsänderungen der Vereinssatzung des FC Zerf/Hochwald wurden von der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2009 beschlossen.